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DER BETRIEBLICHE ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ ALS EIN WESENTLICHES ELEMENT IN DER CORONA-KRISE

Aktualisiert: 12. März 2021

Die Gesunderhaltung der Beschäftigten ist das fundamentale Ziel des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie erlangt die Sicherstellung dieses Ziels und damit der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine besondere Bedeutung. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Unternehmers muss er mögliche innerbetriebliche Ansteckungsgefahren berücksichtigen und die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend anpassen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ein Personalausfall durch gegenseitige Ansteckung und einer damit einhergehenden möglichen Quarantäne, die Existenz des Unternehmens bedrohen könnte.

Neben dem gesetzlich verbindlichen Rahmen und den veröffentlichen Arbeitsschutzstandards für die SARS-CoV-2-Pandemie der BMAS, sind die bestehenden Strukturen und Abläufe des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen eine solide Basis in der Corona-Krise. Dennoch sollte der Unternehmer ein Krisenstab einrichten und mit den notwendigen Ressourcen und Befugnissen ausstatten. Dazu kann auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zurückgegriffen werden. Diese innerbetrieblichen Sicherheitsexperten können aufgrund ihrer interdisziplinären Ausbildung, ihrem funktions- bzw. berufsbedingten sehr guten Überblick über die Abläufe im Unternehmen und ihrer Fachkunde einen wesentlichen Teil des Krisenmanagements sein.

Betrachtet man die Infektionsgefahr, das „Homeoffice“ und die psychischen Belastungen der Beschäftigten, eignet sich nach wie vor die Gefährdungsbeurteilung als wirksames Werkzeug, um situativ angepassten Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten, bewerten und umsetzen zu können.

Zur Unterbrechung möglicher Übertragungswege ist eine Verringerung der in einem Raum gleichzeitig anwesenden Beschäftigten und die Entzerrung betrieblicher Abläufe eine effektive Maßnahme. „Homeoffice“ bzw. „mobile Arbeit“ oder die Erstellung von SiGe-Plänen für Bauvorhaben, die der Koordinierung von Abläufen in einem Arbeitsbereich zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen dienen, können dabei helfen, eine Ansammlung von Beschäftigten im Unternehmen mit verhältnismäßig einfachen Mitteln zu verhindern. Da die Beschäftigten mit ihrer jeweiligen Berufs- und Lebenssituation in Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie möglicherweise unter Mehrbelastungen z. B. durch die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und der Arbeit, der Einschränkung sozialer Kontakte oder unter Existenzängsten aufgrund der Dynamik der Ereignisse leiden, kann es zu individuellen psychischen Belastungen kommen. Diese gilt es durch eine fürsorgliche und nachhaltige Führung, einer angemessenen und aktuellen Kommunikation sowie der Motivation der Beschäftigten präventiv zu verhindern.

Mit Hilfe regelmäßiger Unterweisungen kann u. a. eine Bewusstseinsänderung sowie ein gewünschtes Verhalten der Beschäftigten erzielt werden. Dazu ist es wichtig, dass mit den Beschäftigten aktiv kommuniziert wird und sie frühzeitig über das gewünschte, aber auch fehlerhafte Verhalten umfassend aufgeklärt und informiert werden. Das Bewahren von Abstand, die Vermeidung von Körperkontakt, das regelmäßige und gründliche Händewaschen und die strikte Einhaltung der Husten- und Niesetikette (z. B. in die Armbeuge) sind derzeit unbedingt geboten. Diese verhaltensbezogenen Maßnahmen zielen teilweise auf die Änderung des Sozialverhaltens ab.

Wie sonst auch, muss nach der Umsetzung der Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung die Wirksamkeitskontrolle erfolgen. Diese Kontrolle beinhaltet auch die Betrachtung möglicher Nebeneffekte, die aufgrund der eingeleiteten Schutzmaßnahmen nachträglich auftreten können. Durch die obengenannten Maßnahmen kann es z. B. im Bereich der Alleinarbeit oder der Sicherstellung der Ersten-Hilfe zu neuen ungewollten Problemen mit Regelungsbedarf kommen.

Der Arbeitsschutzausschuss kann durch seine unternehmensübergreifende Funktion, gekoppelt mit dem Fachwissen und dem der internen Abläufe auf wechselnde Veränderungen reagieren. Er kann mit Zustimmung des Unternehmers wirkungsvolle Maßnahmen beschließen und schnell einleiten sowie deren wirksame Umsetzung kontrollieren. Damit trägt er ebenfalls als ein wichtiger Bestandteil zu einem wirksamen und gesamtheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz in dieser besonderen Ausnahmesituation bei. Umfangreiche Veränderungen sollten unbedingt auch unter dem Aspekt des Change- bzw. Veränderungsmanagement betrachtet werden. Festzuhalten ist, dass die SARS-CoV-2-Pandemie zeigt, welchen wesentlichen Einfluss der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz gerade in Krisenzeiten auf die Funktionsfähigkeit eines Unternehmens haben kann und dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten in allen Bereichen beachtet werden müssen. Letztendlich geht es darum, die Geschäftsaktivitäten unter sicheren und beherrschbaren Bedingungen fortzuführen und damit den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Sollten Sie bei der Umsetzung des Arbeitsschutzstandards oder der Erfüllung sonstiger Forderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an! 

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