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Neue Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich sind. Dies bedeutet, dass Beschäftigte weiterhin vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden müssen, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der eigenen Wohnung ausgeführt werden können. Die bisherigen Regelungen galten bis einschließlich 24.11.2021. Die neue bzw. überarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ab dem 25.11.2021 gültig und befristet bis einschließlich den 19.03.2022:


Hinzugekommen sind neue bzw. bekannte Regelungen:


  • betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf-, Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.

  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.

  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.


Bisher bestehende Regelungen gelten weiter:

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.

  • Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen.

  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

  • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.


Ergänzungen bzw. Erläuterungen:


3-G-Regelung:

Die 3-G-Regelung bedeutet, dass nach § 28b Absatz 1 IfSG Arbeitgeber und Beschäftigte beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen müssen. Dazu ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt. Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Gültigkeit der Testnachweise. Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte oder die Aufnahme z. B. in einen Sammeltransport. Auch eine Baustelle ist eine Arbeitsstätte. Somit gelten auch dort die hier genannten Regelungen. Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG, so dass Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, keinen entsprechenden Nachweispflichten unterliegen. Ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des § 28b IfSG nicht ableiten.


Ausnahmen sind ausschließlich

  • für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen und

  • für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte vorgesehen.


Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.


Durchführung von Selbsttests:

Arbeitgeber können unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes geeignete Beschäftigte oder Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen. Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Personen das Selbsttestverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung des verwendeten Tests durchführen. Dazu müssen diese Personen anhand des zur Verfügung gestellten Testes unterwiesen sein. Die Unterweisung soll auch auf die für die Testung unter Aufsicht erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen für alle Beteiligten eingehen. Die Unterweisung kann vom Arbeitgeber, Führungskräften oder der SiFa durchgeführt werden. Name, Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind zum Beispiel in einer Tabelle -ggf. auch digital- zu dokumentieren. Die getesteten Personen dürfen sich erst dann an den Arbeitsplatz begeben, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt.


Kosten:

Grundsätzlich haben die Beschäftigten selbst für die Gültigkeit ihres 3G-Nachweises Sorge zu tragen. Arbeitgeber haben ihre Testangebotspflichten gemäß § SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (mindestens zweimal pro Woche) zu erfüllen. Weitere Aufwände für Arbeitgeber ergeben sich aus den Regelungen des § 28b Absatz 1 IfSG nicht.


Alle beschäftigten Personen sind über die neue bzw. angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung bzw. die daraus resultierenden Maßnahmen nachweislich zu informieren und zu unterwiesen.

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