Erläuterungen: Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie wurde von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht, der konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz formuliert. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Maßnahmen bzw. Regelungen gelten unmittelbar und sofort für alle Unternehmen. Er soll die Corona-Infektionsgefahr am Arbeitsplatz senken, mittelbare Pandemiefolgen erfassen und den Beschäftigten durch Schutzmaßnahmen die Sicherheit bei der Ausübung oder Wiederaufnahme ihrer Arbeit geben.
Handlungsbedarf: Auch wenn nicht in jedem Unternehmen alle Forderungen des Arbeitsschutzstandards erfüllt werden können, sollten Unternehmer aufgrund ihrer besonderen Verantwortung in der aktuellen Pandemie-Situation, die Regeln im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Möglichkeit beachten:
Ausreichend Abstand durch Arbeitsplatzgestaltung sicherstellen
Besondere Beachtung der Hygieneanforderungen in von Beschäftigten gemeinsam genutzten Räumen (Kantinen, Pausen- und Sanitärräume)
Regelmäßiges Lüften zur Verringerung der Aerosolkonzentration und Verbesserung der Luftqualität
Bildung kleiner Teams von 2-3 Personen auf Baustellen und durch zusätzliche Einrichtungen eine Handhygiene und Desinfektion ermöglichen sowie Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung auf ein Minimum reduzieren
Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte umsetzen
Durch Homeoffice die Zahl der Beschäftigten z. B. in Großraumbüros reduzieren oder dort, wo die Schutzabstände nicht eingehalten werden können
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen auf das unabdingbar Notwendig reduzieren
Sicherstellung ausreichender Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen und dort, wo Personenansammlungen entstehen können
Arbeitsmittel/Werkzeuge nach Möglichkeit personenbezogen verwenden
Arbeits- und Pausenzeiten so organisieren, dass eine Entzerrung der Belegungsdichte sichergestellt werden kann
Ausschließlich personenbezogenes Tragen und Aufbewahren sowie regelmäßiges Reinigen von Arbeitsbekleidung und PSA
Erfassung persönlicher Daten von betriebsfremden Personen bei Zutritt zu Arbeitsstätten und Betriebsgeländen
Erarbeiten von Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Psychische Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie minimieren
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen Mund-Nase-Bedeckungen oder PSA zur Verfügung stellen
Unterweisung und aktive Kommunikation hinsichtlich eingeleiteter Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten und den Schutz besonders gefährdeter Personen und Schwangeren sicherstellen
Eine Nichtbeachtung des Standards kann aufgrund einer möglichen mittelbaren Rechtswirkung nicht zuletzt Haftungsfolgen für den Unternehmer nach sich ziehen.