top of page

SARS-COV-2 ARBEITSSCHUTZSTANDARD

Aktualisiert: 12. März 2021

Erläuterungen: Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie wurde von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht, der konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz formuliert. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Maßnahmen bzw. Regelungen gelten unmittelbar und sofort für alle Unternehmen. Er soll die Corona-Infektionsgefahr am Arbeitsplatz senken, mittelbare Pandemiefolgen erfassen und den Beschäftigten durch Schutzmaßnahmen die Sicherheit bei der Ausübung oder Wiederaufnahme ihrer Arbeit geben.

Handlungsbedarf: Auch wenn nicht in jedem Unternehmen alle Forderungen des Arbeitsschutzstandards erfüllt werden können, sollten Unternehmer aufgrund ihrer besonderen Verantwortung in der aktuellen Pandemie-Situation, die Regeln im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Möglichkeit beachten:

  • Ausreichend Abstand durch Arbeitsplatzgestaltung sicherstellen

  • Besondere Beachtung der Hygieneanforderungen in von Beschäftigten gemeinsam genutzten Räumen (Kantinen, Pausen- und Sanitärräume)

  • Regelmäßiges Lüften zur Verringerung der Aerosolkonzentration und Verbesserung der Luftqualität

  • Bildung kleiner Teams von 2-3 Personen auf Baustellen und durch zusätzliche Einrichtungen eine Handhygiene und Desinfektion ermöglichen sowie Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung auf ein Minimum reduzieren

  • Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte umsetzen

  • Durch Homeoffice die Zahl der Beschäftigten z. B. in Großraumbüros reduzieren oder dort, wo die Schutzabstände nicht eingehalten werden können

  • Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen auf das unabdingbar Notwendig reduzieren

  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen und dort, wo Personenansammlungen entstehen können

  • Arbeitsmittel/Werkzeuge nach Möglichkeit personenbezogen verwenden

  • Arbeits- und Pausenzeiten so organisieren, dass eine Entzerrung der Belegungsdichte sichergestellt werden kann

  • Ausschließlich personenbezogenes Tragen und Aufbewahren sowie regelmäßiges Reinigen von Arbeitsbekleidung und PSA

  • Erfassung persönlicher Daten von betriebsfremden Personen bei Zutritt zu Arbeitsstätten und Betriebsgeländen

  • Erarbeiten von Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

  • Psychische Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie minimieren

  • Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen Mund-Nase-Bedeckungen oder PSA zur Verfügung stellen

  • Unterweisung und aktive Kommunikation hinsichtlich eingeleiteter Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten und den Schutz besonders gefährdeter Personen und Schwangeren sicherstellen

Eine Nichtbeachtung des Standards kann aufgrund einer möglichen mittelbaren Rechtswirkung nicht zuletzt Haftungsfolgen für den Unternehmer nach sich ziehen.

bottom of page